Staatliche Untersützung durch Wohngeld
Wohngeld soll einkommensschwachen Bürgern dabei helfen, ihre Belastung durch Wohnraum erträglicher zu machen. Bedauerlich ist es jedoch, dass Viele überhaupt nicht wissen, dass Sie eventuell tatsächlich einen Anspruch darauf haben. Ein genauerer Blick auf die Thematik lohnt sich daher!
Zum 1.1.2016 wurden die Einkommensgrenzen für Wohngeld angehoben und auch die Höhe wurde nach oben korrigiert. Durch diese Maßnahmen haben deutlich mehr Bürger als früher einen Rechtsanspruch auf diese Art der staatlichen Förderung. Wenn man (viele) Kinder hat, ist man in Gegenden mit einer hohen Mietstufe unter Umständen schneller im Bereich eines Wohngeldanspruchs als man vielleicht denkt.
Eine Antragsstellung kostet nichts und kann sich auszahlen. Der Aufwand ist zudem schließlich sehr überschaubar.
Im Übrigen hat nicht nur wer zur Miete wohnt, unter Umständen Anspruch auf Wohngeld, sondern natürlich auch wer im Wohneigentum lebt. Er kann auf einen Lastenzuschuss hoffen.
Ob Wohngeld gezahlt wird und in welcher Höhe ist abhängig von verschiedenen Faktoren:
- Der Mietstufe des Wohnorts (je höher die Mietstufe umso teurer grundsätzlich die Miete am Ort)
- Der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern
- Dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzug der Abzugsbeträge für Steuer, Sozialversicherung etc.
- Der Höhe der Miete bzw. der Belastung durch Wohneigentum (inkl. einem großen Teil der Betriebskosten)
Wie findet man die Mietstufe des Wohnorts heraus?
Das geht ganz einfach auf der Homepage des Bundesministeriums Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit unter folgendem Link:
Grundsätzlich gilt: Je höher die Kosten für Wohnraum im Wohnort, umso höher die Mietstufe.
Wo liegen die Gehaltsobergrenzen?
Die im folgenden genannten Gehaltsgrenzen dürfen im Bewilligungszeitraum nicht überschritten werden, damit Wohngeld genehmigt werden kann:
Anzahl der Haushaltsmitglieder | monatl. Einkommensgrenze (in EUR, gerundet, ohne Abzug) |
1 | 855 – 1011 |
2 | 1166 – 1385 |
3 | 1427 – 1385 |
4 | 1909 – 2166 |
5 | 2177 – 2461 |
6 | 2480 – 2763 |
Quelle: Wohngeld.org
WICHTIG: Beim Einkommen handelt es sich – vereinfacht gesagt – um den Bruttoarbeitslohn aller Haushaltsmitglieder abzüglich eines Pauschalabzugs für Steuer und Sozialversicherung, der zwischen 10% und 30% liegt.
Wer Transferleistungen (wie Arbeitslosengeld oder Hartz) erhält, hat im Übrigen keinen Anspruch auf diese Art der staatlichen Unterstützung.
Wo liegen die Höchstbeträge für Miete oder Wohnlast?
Welcher Höchstbetrag an Miete oder Wohnlast bei der Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt wird, ist ebenfalls abhängig von der Mietstufe. Folgende Werte dienen der Orientierung:
1 Haushaltsmitglied: 312 – 522 EUR je nach Mietstufe
2 Haushaltsmitglieder: 378 – 633 EUR je nach Mietstufe
3 Haushaltsmitglieder: 450 – 753 EUR je nach Mietstufe
4 Haushaltsmitglieder: 525 – 879 EUR je nach Mietstufe
5 Haushaltsmitglieder: 600 – 1004 EUR je nach Mietstufe
Wohngeld kann man selbstverständlich auch beantragen, wenn die Miete oder Wohnlast über diesen Beträgen liegt. Es handelt sich dabei nur um die Höchstbeträge, die berücksichtigt werden.
Einen Wohngeld-Rechner findet man auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit. Das Ergebnis kann einen Anhaltspunkt geben, ob Anspruch auf Wohngeld besteht.
Wie man sehen kann: Die Voraussetzungen für die Genehmigung von Wohngeld sind vielschichtig und nicht immer ganz leicht zu überblicken. Im Zweifelsfall rate ich, einfach einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Unter dem Strich kann schließlich nicht mehr als eine Ablehnung des Antrags passieren.
Wo wird der Antrag auf Wohngeld gestellt?
Antragsformulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde, der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Im schlimmsten Fall erhältst Du einen negativen Bescheid, im positiven Fall eine Bewilligung von Wohngeld für 12 Monate. Danach ist grundsätzlich ein neuer Antrag fällig.
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